
Verein
Vorstand
Der aktuelle Vorstand des Vereins wurde auf der Mitgliederversammlung am 20. März 2025 gewählt.
Thomas Ziegler
Erster Vorsitzender
Dr. Boris Niclas-Tölle
Zweiter Vorsitzender
Ralph Bechstein
Schriftführer
Hans Wucherer
Mitgliederbeauftragter
Barbara Krämer
Kassiererin
Thomas Ziegler
Erster Vorsitzender
Dr. Boris Niclas-Tölle
Zweiter Vorsitzender
Ralph Bechstein
Schriftführer
Hans Wucherer
Mitgliederbeauftragter
Barbara Krämer
Kassiererin

Kontakt
Am besten sind wir via E-Mail erreichbar:
Mitgliedschaft
Eine Mitgliedschaft im Förderverein Industriemuseum Reutlingen e. V. ist eine ausgezeichnete Möglichkeit, sich für die Erhalt des industriegeschichtlichen Erbes der Stadt Reutlingen und des gesamten Echaztals einzusetzen. Der Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft ist auf 25.- Euro im Jahr festgelegt. Ein Beitritt ist formlos via E-Mail möglich, für ein SEPA-Mandat zur automatischen Abbuchung schicken wir die erforderlichen Unterlagen zu.
Alternativ (oder zusätzlich) zu einer Mitgliedschaft ist es natürlich auch möglich, dem Verein eine regelmäßige Spende zukommen zu lassen. Als gemeinnütziger Verein sind wir gerne bereit, entsprechend absetzbare Spendenquittungen auszustellen.
Satzung des fördervereins Industriemuseum Reutlingen e.v.
Stand der hier abgebildeten Satzung: 14. April 2016
§ 1 – Zweck des Vereins
Zweck des Fördervereins Industriemuseum Reutlingen ist die Förderung der Errichtung eines
Industriemuseums in Reutlingen sowie dessen Betrieb und Unterhaltung. Dies erfolgt insbesondere
- durch die Förderung der Beschaffung von Räumlichkeiten,
- durch die Beschaffung und/oder den Erhalt von Exponaten, die die Entstehung und Entwicklung der Reutlinger Industrie verdeutlichen,
- durch die Förderung der wissenschaftlichen Arbeit in Bezug auf die Darstellung des Entwicklungsprozesses der Reutlinger Industrie aus der merkantilen Ständewirtschaft des Reutlinger Heimatraumes, sowie die Dokumentation der Ergebnisse,
- durch die Durchführung oder Förderung der Durchführung von Veranstaltungen, die den Aufgaben des Museums dienen.
Diesen Zweck verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.
§ 2 – Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Förderverein Industriemuseum Reutlingen“, nach erfolgter
Eintragung im Vereinsregister, die am 11. Februar 1994 erfolgte, mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“. Der Verein ist beim AG Stuttgart eingetragen unter der Registernummer: VR 350878. - Der Sitz des Vereins ist Reutlingen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Mit den in nachstehender Satzung verwendeten männlichen Bezeichnungen ist gleichermaßen die weibliche Form gemeint.
§ 3 – Mitgliedschaft
- Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Mit seinem Beitritt zum Verein erklärt das neu eintretende Mitglied sein Einverständnis mit der Satzung und den Zielen des Vereins.
- Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,
b) durch Austritt, der nur schriftlich zum Jahresende gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
c) durch förmliche Ausschließung,
d) durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind. - Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des
Vereinsvermögens. - Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.
- Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss muss schriftlich begründet werden und dem Mitglied per
Einschreiben/Rückschein zugestellt werden. Das von der Ausschließung betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat hiergegen Widerspruch einlegen. Hilft der Vorstand diesem Widerspruch nicht ab, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den Widerspruch. Bis zu dieser Entscheidung ruhen sämtliche Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds. Die Zahlung rückständiger Beiträge wird hiervon nicht berührt.
§ 4 – Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge — und jeweils in der ersten Februarwoche eines Jahres im Voraus zur Zahlung fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die
Mitgliederversammlung. Sie kann den Vorstand ermächtigen, Rentnern, Schülern, Studenten und Ehrenmitgliedern die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen.
§ 5 – Gewinne und sonstige Vereinsmittel
- Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Mitgliedsbeauftragten. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. - Der Beirat, der auf Beschluss des Vorstandes aus geeignet erscheinenden, hierfür ehrenamtlich tätigen Personen gebildet werden kann.
§ 7 – Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
a) Die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
b) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
c) Den gegen seine Ausschließung erhobenen Widerspruch eines Mitglieds,
d) Die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens - Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ist an die letzte, dem Vorstand bekannte Anschrift zu richten und muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden oder per E-Mail versandt werden, sofern der Geschäftsstelle eine E-Mail-Adresse benannt wurde. Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt und geändert werden kann.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei
Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen einer %-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von % aller Mitglieder. Ist die Mitgliederversammlung zu einem solchen Beschluss nicht beschlussfähig, kann der Vorstand innerhalb eines Monats zu einer weiteren Versammlung einladen, in der die Auflösung des Vereins mit einer %-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden kann. - Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in 5 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
- Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift liegt in der Regel nach zwei Monaten, spätestens jedoch sechs Monate nach der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme bereit. Die Genehmigung des Protokolls erfolgt in der dem Protokolljahr nachfolgenden Mitgliederversammlung.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
§ 8 – Vorstand des Vereins
- Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten.
- Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 9 – Auflösung und Zweckänderung
- Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von % der Mitglieder beschließen (s. auch 5 7 Abs. 4 der Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des BGB.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke soll das Vermögen an die nachfolgend genannte steuerbegünstigte Körperschaft gehen, die es ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Dies ist:
Geschichtsverein Reutlingen e.V., Marktplatz 22, 72764 Reutlingen
Sollte diese wegen Auflösung der Körperschaft oder Wegfall der Steuerbegünstigung als Begünstigte nicht mehr in Frage kommen, geht die Zuwendung an eine vom Finanzamt Reutlingen zu bestimmende gemeinnützige Körperschaft.
Aufgestellt: Reutlingen, den 14.04.2016.